Rechtssatz RS0132544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132544
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Rechtssatz
Das Gesetz verlangt vom Zahlungsdienstnutzer nur eine Anzeige des Verlusts von Zahlungsinstrumenten beim Zahlungsdienstleister oder einer von diesem betrauten Stelle. Die Verpflichtung, den Verlust darüber hinaus in jedem Fall auch noch bei der Behörde anzuzeigen, ist eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltspflicht, die nicht wirksam vereinbart werden kann.
Schlagworte
Verlustanzeige, Diebstahlsanzeige
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132544
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190125_OGH0002_0080OB00024_18I0000_006