Rechtssatz RS0132546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132546
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.Der in der Generalklausel des Paragraph 89, ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 9/19t
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 9/19t
Veröff: SZ 2019/19
- 9 ObA 51/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 51/22y
vgl; Beisatz: Dem Betriebsrat kommt aufgrund der Bestimmung des § 89 ArbVG das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132546
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20190227_OGH0002_009OBA00009_19T0000_001