Rechtssatz RS0132550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132550
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Norm
EuErbVO Art3 Abs2
EuErbVO Art3 Abs1 liti
EuErbVO Art39
Rechtssatz
Rechtliche Konsequenz der Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ ist – neben der Bindung an die Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO – die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der von diesen gesetzten Maßnahmen nach den Art 39 ff EuErbVO. Ist die Behörde oder Person demgegenüber nicht als Gericht zu qualifizieren, richtet sich die Wirksamkeit der von ihnen gesetzten Maßnahmen nach jenem Recht, das von den Kollisionsnormen des Kapitels III der EuErbVO berufen wird.Rechtliche Konsequenz der Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ ist – neben der Bindung an die Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO – die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der von diesen gesetzten Maßnahmen nach den Artikel 39, ff EuErbVO. Ist die Behörde oder Person demgegenüber nicht als Gericht zu qualifizieren, richtet sich die Wirksamkeit der von ihnen gesetzten Maßnahmen nach jenem Recht, das von den Kollisionsnormen des Kapitels römisch drei der EuErbVO berufen wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 59/18t
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 59/18t
Beisatz: Allenfalls kann eine von einer solchen Person oder Stelle errichtete Urkunde als öffentliche Urkunde iSv Art 3 Abs 1 lit i EuErbVO zu qualifizieren sein. (T1); Veröff: SZ 2019/27
- 2 Ob 36/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 36/25w
vgl; Beisatz: Hier: Keine Entscheidung eines deutschen Amtsgerichts iSd Art 39 EuErbVO. Dieses stellte keinen Erbschein aus und teilte mit, dass das Verfahren beendet ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132550
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20190328_OGH0002_0020OB00059_18T0000_002