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Rechtssatz RS0132550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132550

Geschäftszahl

2Ob59/18t; 2Ob36/25w

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Norm

EuErbVO Art3 Abs2
EuErbVO Art3 Abs1 liti
EuErbVO Art39

Rechtssatz

Rechtliche Konsequenz der Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ ist – neben der Bindung an die Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO – die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der von diesen gesetzten Maßnahmen nach den Artikel 39, ff EuErbVO. Ist die Behörde oder Person demgegenüber nicht als Gericht zu qualifizieren, richtet sich die Wirksamkeit der von ihnen gesetzten Maßnahmen nach jenem Recht, das von den Kollisionsnormen des Kapitels römisch drei der EuErbVO berufen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/18t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 59/18t
    Beisatz: Allenfalls kann eine von einer solchen Person oder Stelle errichtete Urkunde als öffentliche Urkunde iSv Art 3 Abs 1 lit i EuErbVO zu qualifizieren sein. (T1); Veröff: SZ 2019/27
  • 2 Ob 36/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 36/25w
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Entscheidung eines deutschen Amtsgerichts iSd Art 39 EuErbVO. Dieses stellte keinen Erbschein aus und teilte mit, dass das Verfahren beendet ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132550

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20190328_OGH0002_0020OB00059_18T0000_002