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Rechtssatz RS0132557

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132557

Geschäftszahl

14Os34/19k

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus.  Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung – scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132557

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20190409_OGH0002_0140OS00034_19K0000_001