Rechtssatz RS0132560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132560
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Art 4 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Vefahrenseinstellung aus den in §§ 198 ff StPO genannten Gründen gleich.Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Artikel 4, 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Vefahrenseinstellung aus den in Paragraphen 198, ff StPO genannten Gründen gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132560
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190305_OGH0002_0140OS00144_18K0000_001