Rechtssatz RS0132562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132562
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseinstellung (gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) die Diversionsvoraussetzungen bejaht wurden.Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseinstellung (gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO) die Diversionsvoraussetzungen bejaht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132562
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190305_OGH0002_0140OS00144_18K0000_003