Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132572×

Rechtssatz RS0132572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132572

Geschäftszahl

6Ob49/19b

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

Brüssel IIa-VO Art28 Abs1

Rechtssatz

Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss diese der verpflichteten Partei, also demjenigen, gegen den sich die Vollstreckung richten soll, vor Vollstreckbarentscheidung zugestellt worden sein. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch noch nach Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 39, Brüssel IIa-VO bzw nach Antragstellung erbracht, also nachgeholt werden. Voraussetzung für eine zulässige Nachholung ist, dass der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen; es reicht somit nicht aus, wenn der Titel zusammen mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss zugestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/19b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 49/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132572

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20190321_OGH0002_0060OB00049_19B0000_001