Rechtssatz RS0132572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132572
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Norm
Brüssel IIa-VO Art28 Abs1
Rechtssatz
Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss diese der verpflichteten Partei, also demjenigen, gegen den sich die Vollstreckung richten soll, vor Vollstreckbarentscheidung zugestellt worden sein. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch noch nach Ausstellung der Bestätigung nach Art 39 Brüssel IIa-VO bzw nach Antragstellung erbracht, also nachgeholt werden. Voraussetzung für eine zulässige Nachholung ist, dass der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen; es reicht somit nicht aus, wenn der Titel zusammen mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss zugestellt wird.Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss diese der verpflichteten Partei, also demjenigen, gegen den sich die Vollstreckung richten soll, vor Vollstreckbarentscheidung zugestellt worden sein. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch noch nach Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 39, Brüssel IIa-VO bzw nach Antragstellung erbracht, also nachgeholt werden. Voraussetzung für eine zulässige Nachholung ist, dass der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen; es reicht somit nicht aus, wenn der Titel zusammen mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss zugestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132572
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20190321_OGH0002_0060OB00049_19B0000_001