Rechtssatz RS0132573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132573
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
Art 28 Brüssel IIa-VO verlangt zwar die (bloß) abstrakte Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat, allerdings muss der vollstreckbar zu machende Titel grundsätzlich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dies trifft auf Leistungs-, Unterlassungs- oder Duldungsbefehle zu, was im Bereich von Obsorge- oder Kontaktrechtsentscheidungen etwa für Kontaktrechtsregelungen, Herausgabeanordnungen, Verpflichtungen, ein eigenmächtiges Verbringen des Kindes zu unterlassen, zutrifft, nicht aber für rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, also etwa eine Obsorgeübertragung oder die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes bei dem einen oder dem anderen Elternteil. Derartige Entscheidungen sind einer Vollstreckung und damit einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich.Artikel 28, Brüssel IIa-VO verlangt zwar die (bloß) abstrakte Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat, allerdings muss der vollstreckbar zu machende Titel grundsätzlich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dies trifft auf Leistungs-, Unterlassungs- oder Duldungsbefehle zu, was im Bereich von Obsorge- oder Kontaktrechtsentscheidungen etwa für Kontaktrechtsregelungen, Herausgabeanordnungen, Verpflichtungen, ein eigenmächtiges Verbringen des Kindes zu unterlassen, zutrifft, nicht aber für rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, also etwa eine Obsorgeübertragung oder die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes bei dem einen oder dem anderen Elternteil. Derartige Entscheidungen sind einer Vollstreckung und damit einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132573
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20190321_OGH0002_0060OB00049_19B0000_002