Rechtssatz RS0132574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132574
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Norm
DSGVO Art2 Abs2
DSG 2000 §4 Abs1
Rechtssatz
Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt immer dann vor, wenn Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen, wobei es unerheblich ist, ob die Dateien in irgendeiner Weise strukturiert abgespeichert sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 131/18k
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 131/18k
Beisatz: Damit führt jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail zur Anwendbarkeit der Verordnung. (T1)
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
Beisatz: Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT‑Unterstützung erfolgt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132574
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_001