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Rechtssatz RS0132574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132574

Geschäftszahl

6Ob131/18k; 6Ob150/19f

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

DSGVO Art2 Abs2
DSG 2000 §4 Abs1

Rechtssatz

Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt immer dann vor, wenn Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen, wobei es unerheblich ist, ob die Dateien in irgendeiner Weise strukturiert abgespeichert sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/18k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 131/18k
    Beisatz: Damit führt jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail zur Anwendbarkeit der Verordnung. (T1)
  • 6 Ob 150/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
    Beisatz: Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT‑Unterstützung erfolgt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132574

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_001