Rechtssatz RS0132575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132575
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Der Begriff „Gesundheitsdaten“ ist weit auszulegen. Umfasst sind beispielsweise Zustandsbeschreibungen, Befunde, Ereignisse, Erkrankungen und Angaben über Alkohol-, Medikamenten- und Drogengebrauch bzw -missbrauch, über Therapien. Erfasst sind sowohl aktuelle als auch auf die Vergangenheit bezogene Angaben, unabhängig davon, ob sie noch aktuell sind. Die Herkunft der Daten spielt keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132575
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_002