Rechtssatz RS0132579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132579
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Entscheidend für die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt.Entscheidend für die in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 131/18k
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 131/18k
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
Beisatz: Das Haushaltsprivileg ist restriktiv auszulegen. (T1)
Beisatz: Grundsätzlich fallen zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen unter die Haushaltsausnahme. Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift dieses Haushaltsprivileg nicht. (T2)
- 6 Ob 56/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Von der DSGVO wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) erfasst. (T3)
Beisatz: Die Nutzung sozialer Netze und Online‑Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Entscheidend ist somit, ob der potentiell zugriffsfähige Personenkreis von Vornherein absehbar ist und nicht etwa durch Teilen exponentiell vergrößert werden könnte. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2021/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132579
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_006