Rechtssatz RS0132580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132580
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (vor 1. 1. 1976) nicht gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB verstießen.Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (vor 1. 1. 1976) nicht gegen die guten Sitten iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstießen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132580
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0060OB00055_18H0000_001