Rechtssatz RS0132582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132582
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 222/18t
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 222/18t
Beisatz: Das Wiederaufleben der Hauptforderung bedarf aber nicht jedenfalls einer gerichtlichen Prüfung. Wurde kein Anfechtungsprozess geführt, sondern etwa ein Vergleich geschlossen, dann ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132582
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190227_OGH0002_0060OB00222_18T0000_001