Rechtssatz RS0132587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132587
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
In Fällen, in denen der Ersttäter eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber setzte und es durch die dem Zweittäter vorwerfbare oder ihm sonst zuzurechnende Handlung zur Schadensentstehung oder Weiterung kommt, haften beide Täter in der Regel solidarisch. Eine Anteilshaftung im Sinne des § 1302 S 1 ABGB greift grundsätzlich nicht, sodass die Bestimmbarkeit der Anteile nicht relevant ist. Die addierte Kausalität kann auch nur einen Teil des Schadens treffen.In Fällen, in denen der Ersttäter eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber setzte und es durch die dem Zweittäter vorwerfbare oder ihm sonst zuzurechnende Handlung zur Schadensentstehung oder Weiterung kommt, haften beide Täter in der Regel solidarisch. Eine Anteilshaftung im Sinne des Paragraph 1302, S 1 ABGB greift grundsätzlich nicht, sodass die Bestimmbarkeit der Anteile nicht relevant ist. Die addierte Kausalität kann auch nur einen Teil des Schadens treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132587
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190321_OGH0002_0060OB00232_18P0000_001