Rechtssatz RS0132594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132594
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 17/19a
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 ObS 17/19a
- 10 ObS 51/19a
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 ObS 51/19a
- 10 ObS 65/19k
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 65/19k
Auch; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2016/53). (T1)
- 10 ObS 87/19w
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 87/19w
Vgl; Beisatz: Im Fall von Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, wird mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG begründet. (T2); Veröff: SZ 2019/83
- 10 ObS 57/19h
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 57/19h
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 129/19x
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 129/19x
Vgl; Beis wie T2
- 10 ObS 50/19d
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 50/19d
Vgl; Beisatz: Hier zum FamZeitbG. Keine Ex post-Betrachtung; entscheidend ist vielmehr die Absicht, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer zu führen. (T3)
- 10 ObS 119/19a
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 119/19a
Beisatz: § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der geltenden Fassung BGBl I 2019/24 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61‑tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt. (T4)
- 10 ObS 134/22m
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 134/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2019/24). Keine teleologische Reduktion von § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG dahingehend, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könne. (T5)
- 10 ObS 46/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 46/24y
Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung muss jedoch in diesem Fall der antragstellende Elternteil gemäß § 2 Abs 7 KBGG die Voraussetzung des Bezugs der Familienbeihilfe selbst („in eigener Person“) erfüllen. Es bedarf demnach der Personenidentität zwischen dem Familienbeihilfe- und dem Kinderbetreuungsgeldbezieher. (T6)
Beisatz: Es ist nicht schon deshalb nicht (mehr) von getrennt lebenden Eltern auszugehen, weil sie im Interesse des Kindes bloß für die Dauer eines kurzzeitigen Bezugswechsels vorübergehend zusammenziehen. Ein solches, von Haus aus nur auf beschränkte Zeit angelegtes Zusammenleben unterliegt daher weiterhin dem Regime des § 2 Abs 7 KBGG. (T7)
Beisatz: Eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 7 KBGG in Fällen, in denen Missbrauch „nicht möglich bzw gegeben“ ist, bedürfte einer (verdeckten) Lücke. Das Ziel, ein einfach handhabbares und leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung vorzusehen, spricht mangels stichhältiger Anhaltspunkte aber grundsätzlich gegen das Fehlen einer an sich notwendigen Ausnahme. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132594
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20190326_OGH0002_010OBS00017_19A0000_001