Rechtssatz RS0132597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132597
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier für die Beklagte) im Verfahren über die streitige Scheidung deckt nicht auch die Vertretung der Partei durch den bestellten Verfahrenshelfer in einem (anschließenden) Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung. Eine „Erstreckung“ der auf der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Scheidungsprozess beruhenden Vertretungsbefugnis auf das – nach einer anderen Verfahrensordnung (dem Außerstreitgesetz) zu führende – Verfahren über die einvernehmliche Scheidung findet nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132597
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190403_OGH0002_0010OB00208_18X0000_001