Rechtssatz RS0132598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132598
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Ein ausschließlich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten.Ein ausschließlich auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132598
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190430_OGH0002_0010OB00064_19X0000_001