Rechtssatz RS0132599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132599
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Anordnung des verpflichtenden Besuchs einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung dient dazu, Vorbehalte der Eltern gegenüber diesem Instrument und der Inanspruchnahme professioneller Hilfe zu überwinden und nicht Probleme zwischen den Eltern zu lösen. Es bedarf daher eines vertrauensvollen Rahmens zwischen dem Erziehungsberater und dem (einzelnen) Elternteil.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 7/19i
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 7/19i
Beisatz: Die Beurteilung, ob ein verpflichtender gemeinsamer Besuch bei derselben Person erforderlich ist, hat unter Abwägung auch der Belange der übrigen Parteien (Eltern) mit den Interessen des Kindes zu erfolgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132599
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20190305_OGH0002_0010OB00007_19I0000_001