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Rechtssatz RS0132599×

Rechtssatz RS0132599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132599

Geschäftszahl

1Ob7/19i

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Anordnung des verpflichtenden Besuchs einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung dient dazu, Vorbehalte der Eltern gegenüber diesem Instrument und der Inanspruchnahme professioneller Hilfe zu überwinden und nicht Probleme zwischen den Eltern zu lösen. Es bedarf daher eines vertrauensvollen Rahmens zwischen dem Erziehungsberater und dem (einzelnen) Elternteil.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/19i
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 7/19i
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein verpflichtender gemeinsamer Besuch bei derselben Person erforderlich ist, hat unter Abwägung auch der Belange der übrigen Parteien (Eltern) mit den Interessen des Kindes zu erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132599

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20190305_OGH0002_0010OB00007_19I0000_001