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Rechtssatz RS0132600×

Rechtssatz RS0132600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132600

Geschäftszahl

7Ob177/18g

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

ABGB §914
HH1-ABG Art2.3.1

Rechtssatz

Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch im Sinn von (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Artikel 2 Punkt 3 Punkt eins, Litera e,) HH1-ABH geregelt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132600

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20190320_OGH0002_0070OB00177_18G0000_001