Rechtssatz RS0132602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132602
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSv § 5 Abs 2 EKHG solidarisch.Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSv Paragraph 5, Absatz 2, EKHG solidarisch.
Anmerkung
Bem: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/17i
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
Beisatz: Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist (Anm: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m). (T1)
Beisatz: Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich. (T2)
Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen EIU und EVU entscheidet. (T3); Veröff: SZ 2019/8
- 2 Ob 30/20f
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132602
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190129_OGH0002_0020OB00238_17I0000_001