Rechtssatz RS0132606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132606
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Norm
IPRG idF vor dem ErbRÄG 2015
Rechtssatz
Die Frage, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das der Erblasserin gehörende, im Zeitpunkt ihres Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iSv § 29 IPRG nach österreichischem Recht als jenes des Belegenheitsstaats zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.Die Frage, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das der Erblasserin gehörende, im Zeitpunkt ihres Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iSv Paragraph 29, IPRG nach österreichischem Recht als jenes des Belegenheitsstaats zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132606
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190328_OGH0002_0020OB00140_18D0000_001