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Rechtssatz RS0132608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132608

Geschäftszahl

2Ob53/18k

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AußSstrG §22
ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise Überlegungen zur Frage enthält, ob und welche Ansprüche aus welchen Gründen geltend gemacht werden sollen oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten enthält, und in dem unter Umständen mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung durch Akteneinsicht erfährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/18k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 53/18k
    Beisatz: Kläger hier: Verlassenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132608

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20190226_OGH0002_0020OB00053_18K0000_001