Rechtssatz RS0132608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132608
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
AußSstrG §22
ZPO §219 Abs2
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise Überlegungen zur Frage enthält, ob und welche Ansprüche aus welchen Gründen geltend gemacht werden sollen oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten enthält, und in dem unter Umständen mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung durch Akteneinsicht erfährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132608
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0020OB00053_18K0000_001