Rechtssatz RS0132616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132616
Entscheidungsdatum
25.03.2019
Rechtssatz
Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz‑, nicht Masseforderungen dar. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132616
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190325_OGH0002_008OBA00060_18H0000_001