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Rechtssatz RS0132616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132616

Geschäftszahl

8ObA60/18h

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Rechtssatz

Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz‑, nicht Masseforderungen dar. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 60/18h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 ObA 60/18h
    Veröff: SZ 2019/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132616

Im RIS seit

06.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20190325_OGH0002_008OBA00060_18H0000_001