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Rechtssatz RS0132619×

Rechtssatz RS0132619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132619

Geschäftszahl

4Ob46/19x; 7Ob101/24i

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Rechtssatz

Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 46/19x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 46/19x
    Veröff: SZ 2019/32
  • 7 Ob 101/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 101/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132619

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20190425_OGH0002_0040OB00046_19X0000_001