Rechtssatz RS0132622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132622
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Norm
Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Artikel IX Abs6
Rechtssatz
Artikel IX Abs 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der zunächst aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt war, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres erhält. Sobald der Lehrling aber die Berechtigung für den Aufstieg in das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr erlangt hat, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.Artikel römisch neun Absatz 6, des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der zunächst aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt war, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres erhält. Sobald der Lehrling aber die Berechtigung für den Aufstieg in das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr erlangt hat, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132622
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190424_OGH0002_009OBA00019_19P0000_001