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Rechtssatz RS0132622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132622

Geschäftszahl

9ObA19/19p

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Artikel IX Abs6

Rechtssatz

Artikel römisch neun Absatz 6, des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der zunächst aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt war, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres erhält. Sobald der Lehrling aber die Berechtigung für den Aufstieg in das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr erlangt hat, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132622

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20190424_OGH0002_009OBA00019_19P0000_001