Rechtssatz RS0132623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132623
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Rechtssatz
Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 135/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 135/18w
Veröff: SZ 2019/29
- 8 ObA 29/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 29/26m
nur: Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132623
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20190328_OGH0002_009OBA00135_18W0000_001