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Rechtssatz RS0132623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132623

Geschäftszahl

9ObA135/18w; 8ObA29/26m

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Rechtssatz

Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/18w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 135/18w
    Veröff: SZ 2019/29
  • 8 ObA 29/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 29/26m
    nur: Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132623

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20190328_OGH0002_009OBA00135_18W0000_001