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Rechtssatz RS0132625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132625

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Rechtssatz

Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Artikel 17 a, StGG; Artikel 10, MRK) entgegenstehen.

Entstellung ist ein besonders schwer wiegender Fall der Beeinträchtigung eines Werks. Sie ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen; entscheidend ist der Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Urheber alleine aus seiner subjektiven Sicht eine Entstellung seines Werks annimmt. Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks führt zu dessen Beeinträchtigung.

Änderungen iSd Paragraph 21, UrhG sind nicht nur verändernde Eingriffe mit Bearbeitungscharakter, sondern auch Beeinträchtigungen der geistigen Interessen des Urhebers durch das Umfeld der Nutzung. Die Latte der unzulässigen Beeinträchtigung muss in einem solchen Fall allerdings durchaus hoch liegen. Als Kriterien der gebotenen Interessenabwägung sind vor allem die Art und die Intensität des Eingriffs, der Grad der schöpferischen Eingenart des Werks und Verwertungszweck und Verwertungsgebiet zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 250/18w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 250/18w
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    nur: Eine Entstellung ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen. (T1)
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Vgl; nur: Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen. (T2)
    Beisatz: Hier: Offen blieb, ob der Katalog der freien Werknutzung sich bereits aus der Verfassung ergibt. (T3)
  • 4 ob 72/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 ob 72/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Eigentum (T4); Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132625

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20190425_OGH0002_0040OB00250_18W0000_001