Rechtssatz RS0132628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132628
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.
Anmerkung
Siehe auch RS0126515
Entscheidungstexte
- 3 Ob 87/19v
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 87/19v
- 1 Ob 45/21f
Entscheidungstext OGH 27.06.2021 1 Ob 45/21f
Der erkennende Senat schließt sich der zu 3 Ob 87/19v vertretenen Auffassung, es müsse wegen der Anordnungen in § 6 Abs 2 und § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ein vom Betroffenen selbst neben dem seines Verfahrenshelfers eingebrachtes Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (oder Notars) versehen sein, nicht an. Bringt die betroffene Person neben ihrem gewählten Vertreter oder dem ihr beigegebenen Verfahrenshelfer selbst einen (weiteren) Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein, bedarf dieser keiner Verbesserung durch anwaltliches Einschreiten. (T1)
- 7 Ob 175/23w
Entscheidungstext OGH 11.12.2023 7 Ob 175/23w
Beisatz: Der betroffenen bzw vertretenen Person steht in einem Verfahren nach § 132 AußStrG auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu. (T1)
Anm: So bereits 2 Ob 126/22a
- 6 Ob 194/23g
Entscheidungstext OGH 20.11.2023 6 Ob 194/23g
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 23/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 23/24d
- 1 Ob 99/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 99/24a
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittel des Vorsorgebevollmächtigten und der durch einen Rechtsanwalt vertretenen betroffenen Person (T2)
- 5 Ob 203/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 203/24z
Beisatz: Erhebt der Rechtsbeistand das Rechtsmittel nicht eigenständig in seiner eigentlichen Funktion als gesetzlicher Vertreter sondern als Vertreter im Auftrag der betroffenen Person, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der Zustellung an die betroffene Person. (T3)
- 2 Ob 60/26a
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 2 Ob 60/26a
Beisatz: Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung. (T4)
Beisatz: Hier: Abgrenzung zu T1. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132628
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0030OB00087_19V0000_001