Rechtssatz RS0132629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132629
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Für eine Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG muss das Strafverfahren nicht präjudiziell sein.Für eine Unterbrechung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG muss das Strafverfahren nicht präjudiziell sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 73/19k
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 73/19k
Beisatz: Allerdings muss ein maßgeblicher Einfluss des Ausgangs im Strafverfahren zu erwarten sein, es müssen also gewichtige Gründe vorliegen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens durch die Unterbrechung zu berücksichtigen. Dies läuft letztlich auf eine Interessenabwägung hinaus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132629
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0030OB00073_19K0000_001