Rechtssatz RS0132631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132631
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Rechtssatz
§ 55 KartG knüpft an die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr an. Hat das Kartellgericht zwei Rahmengebühren festgesetzt, weil zwischen zwei Begehren kein innerer Zusammenhang besteht, sind die Sachverständigenkosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die auch die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr für jenen Anspruch trifft, zu dessen Klärung das Gutachten eingeholt wurde. Können bestimmte Kosten nicht ausschließlich einem von mehreren Begehren zugeordnet werden, sind sie den Parteien (analog § 52 Abs 2 KartG) verhältnismäßig aufzuerlegen.Paragraph 55, KartG knüpft an die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr an. Hat das Kartellgericht zwei Rahmengebühren festgesetzt, weil zwischen zwei Begehren kein innerer Zusammenhang besteht, sind die Sachverständigenkosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die auch die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr für jenen Anspruch trifft, zu dessen Klärung das Gutachten eingeholt wurde. Können bestimmte Kosten nicht ausschließlich einem von mehreren Begehren zugeordnet werden, sind sie den Parteien (analog Paragraph 52, Absatz 2, KartG) verhältnismäßig aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132631
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20190603_OGH0002_0160OK00001_19M0000_002