Rechtssatz RS0132639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132639
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Rechtssatz
Behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.Behördeninterne Informationsquellen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.
Entscheidungstexte
- 14 Os 21/19y
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 21/19y
Beisatz: Keine Beschränkung auf Informationsquellen der Behörde des nutzenden Beamten oder von Strafverfolgungsbehörden. (T1)
Beisatz: Ob die Nutzung im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mündliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung. (T2)
- 14 Os 29/20a
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 29/20a
Vgl; Beisatz: Die Beischaffung eines dem Fortführungsantrag zugrunde liegenden und im Stadium des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft geführten Strafakts vom (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) zur Führung zuständigen Gericht fällt – auch wenn der Akt zwischenzeitig weitere Bestandteile enthält – infolge bloßer Nutzung behördeninterner Informationsquellen nicht unter „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ und daher nicht in den Regelungsbereich des § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T3)
- 12 Os 23/20d
Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 23/20d
Gegenteilig
- 12 Os 92/21b
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 12 Os 92/21b
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132639
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0140OS00021_19Y0000_001