Rechtssatz RS0132640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132640
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Rechtssatz
Befugnisfehlgebrauch bei Nutzung behördeninterner Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO liegt dann vor, wenn von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das ‑ als erwiesen angenommen ‑ (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist, sodass die Abklärung, ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt, nicht in Betracht kommt.Befugnisfehlgebrauch bei Nutzung behördeninterner Informationsquellen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO liegt dann vor, wenn von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das ‑ als erwiesen angenommen ‑ (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist, sodass die Abklärung, ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt, nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132640
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0140OS00021_19Y0000_002