Rechtssatz RS0132641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132641
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (Anm: So schon 13 Os 43/14v).Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu Anmerkung, So schon 13 Os 43/14v).
Entscheidungstexte
- 14 Os 41/19i
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 41/19i
Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Richters, dessen „private Kontakte“ zu einem befreundeten Richterkollegen (als einem von zahlreichen Opfern gegen Richter und Beamte gerichteter gefährlicher Drohungen) in den letzten zehn Jahren auf ein bis zwei mit dienstlichem Ausgangspunkt geführte Telefonate pro Jahr beschränkt waren, während außerdienstliche Treffen nicht stattfanden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132641
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190521_OGH0002_0140OS00041_19I0000_001