Rechtssatz RS0132650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132650
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Rechtssatz
§ 382f EO macht die Möglichkeit, einen einstweiligen Mietzins aufzuerlegen, vom Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses abhängig. Im Hinblick darauf, dass nicht zu unterstellen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz von Untermietverhältnissen nicht bekannt war, ist nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen.Paragraph 382 f, EO macht die Möglichkeit, einen einstweiligen Mietzins aufzuerlegen, vom Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses abhängig. Im Hinblick darauf, dass nicht zu unterstellen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz von Untermietverhältnissen nicht bekannt war, ist nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132650
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190515_OGH0002_0090OB00017_19V0000_001