Rechtssatz RS0132655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132655
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Geschützt werden durch die DSGVO alle Arten von personenbezogenen Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 6 ObA 1/18t
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 ObA 1/18t
Beisatz: Hier: Die in E-Mails und Honorarnoten enthaltenen Informationen, die sich eindeutig auf eine identifizierte Person beziehen, sind jedenfalls als personenbezogen anzusehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist allerdings weit zu verstehen, weshalb auch die Ordnerstruktur des privaten Ordners darunter fällt; auch diese Datei kann durch die Namen der einzelnen (Unter‑)Ordner dem Kläger zugeordnet werden. (T1)
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
Beisatz: Beim äußeren Erscheinungsbild handelt es sich dann um ein personenbezogenes Datum, wenn diese Information in eine verarbeitbare Darstellung gebracht wird. Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft. (T2)
- 6 Ob 127/20z
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 127/20z
Beisatz: Auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der „Information“ nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie. (T3)
Beisatz: Daten mit Bezug zu einer Person sind auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. (T4)
Beisatz: Aggregierte oder statistische Daten sind dann nicht personenbezogen, wenn sie keine Rückschlüsse mehr auf eine einzelne Person zulassen, was im Einzelfall anhand der gewählten Gruppengröße, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen ist. (T5)
Anm: Veröff: SZ 2021/10
- 6 Ob 36/22w
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 36/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Über eine (digitale) Messeinrichtung („Smart Meter“) übertragene Informationen über den Stromverbrauch des Klägers innerhalb eines bestimmten (regelmäßig jährlichen, im Fall einer Vertragsbeendigung auch kürzeren) Zeitraums. (T6)
- 6 Ob 19/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 19/23x
vgl; Beisatz wie T3
- 6 Ob 206/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 206/23x
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132655
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_006OBA00001_18T0000_001