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Rechtssatz RS0132667×

Rechtssatz RS0132667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0132667

Geschäftszahl

Bsw8895/10; Bsw41723/14; Bsw54155/16

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Rechtssatz

Der Begriff „staatliche Organisation“ umfasst im Gegensatz zum Begriff der „nichtstaatlichen Organisation“ iSv Artikel 34, MRK auch juristische Personen, die an der Ausübung von Regierungsgewalt teilnehmen oder öffentliche Dienstleistungen unter staatlicher Beaufsichtigung erbringen. Der Begriff „staatliche Organisation“ ist nicht nur auf die zentralen Staatsorgane anzuwenden, sondern auch auf dezentralisierte Behörden, wenn sie ungeachtet ihrer Autonomie gegenüber den Zentralorganen „öffentliche Funktionen“ wahrnehmen. Ob nun eine bestimmte juristische Person in eine der beiden oben beschriebenen Kategorien fällt, ist mit Blick auf ihren rechtlichen Status (und, sofern angemessen, die damit einhergehenden Rechte), den Charakter ihrer Aktivitäten, den Kontext, in dem diese wahrgenommen werden, und schließlich den Grad der Abhängigkeit von den politischen Stellen zu klären.

Anmerkung

Veröff: NL 2020,490; Veröff: NL 2020,459

Entscheidungstexte

  • Bsw 8895/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 16.02.2016 Bsw 8895/10
    Bemerkung: Ärztekammer für Wien und Dorner gg. Österreich (T1)
    Beisatz: Die Ärztekammer für Wien ist keine „natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe“ iSv. Art 34 MRK. (T2); Veröff: NL 2016,66
  • Bsw 41723/14
    Entscheidungstext AUSL 22.12.2020 Bsw 41723/14
    vgl; Beisatz: Zur Aktivlegitimation einer juristischen Person unter Art 34 MRK und zum Begriff der „staatlichen Organisation“ hat sich der EGMR im Fall Radio France ua gg Frankreich wie folgt geäußert: „Der Kategorie der ‚staatlichen Organisationen‘ unterfallen juristische Personen, die an der Ausübung von staatlicher Gewalt beteiligt sind oder öffentliche Dienstleistungen unter staatlicher Kontrolle betreiben. Um zu entscheiden, ob dies auf eine bestimmte juristische Person zutrifft, bei der es sich um keine Gebietskörperschaft handelt, sind ihre rechtliche Stellung und gegebenenfalls die Vorrechte, die sie dadurch erhält, die Natur der von ihr vollzogenen Aktivitäten und der Kontext, in dem diese erfolgen, sowie ihr Grad an Unabhängigkeit gegenüber politischen Behörden zu berücksichtigen.“ Was Radio France angeht, betonte der EGMR, dass diesem zwar Aufgaben des öffentlichen Diensts zugewiesen worden waren und es im Hinblick auf seine Finanzierung weitgehend vom Staat abhängig war, der Gesetzgeber aber ein Regime vorgesehen hatte, dessen Ziel es ohne jeden Zweifel war, seine redaktionelle Unabhängigkeit und institutionelle Autonomie zu garantieren. Er befand, dass Radio France sich diesbezüglich wenig von den Gesellschaften unterschied, die sogenannte Privatradios betrieben, die selbst ebenfalls verschiedenen gesetzlichen oder regulatorischen Einschränkungen unterworfen waren. Der EGMR schloss daraus, dass Radio France eine „nichtstaatliche Organisation“ iSv Art 34 MRK war. Nichts gestattet es ihm daran zu zweifeln, dass diese Voraussetzungen auch im Fall der nunmehrigen Bf in ihrer Eigenschaft als privat konstituierter Verein erfüllt sind, der im Bereich des Radios und des Fernsehens auf der Basis einer Konzession der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf nationaler Ebene öffentliche Dienstleistungen (Service public) bereitstellt. Der Bf kommt daher vor dem EGMR Aktivlegitimation zu. (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ua gg die Schweiz) (T3)
  • Bsw 54155/16
    Entscheidungstext AUSL 18.11.2020 Bsw 54155/16
    Beisatz: Der Begriff „staatliche Organisation“ umfasst auch regionale und lokale Behörden einschließlich der Kommunen. (Slowenien gg Kroatien) (T4)
    Beisatz: Unternehmen wurden vom GH als „nichtstaatlich“ iSv Art 34 MRK angesehen, wenn sie im Wesentlichen auf dem Unternehmensrecht beruhten, bei der Ausübung ihrer Aktivitäten keine Hoheitsgewalt oder sonstigen Befugnisse ausübten, die über die vom gewöhnlichen Privatrecht verliehenen hinausgingen, und der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte – und nicht etwa der Verwaltungsgerichte – unterlagen. Allerdings kann keiner der genannten Faktoren für sich alleine als entscheidend angesehen werden. Der EGMR hat stets alle relevanten faktischen und rechtlichen Umstände in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. So hat er beispielsweise im besonderen historischen und rechtlichen Kontext mancher Konventionsstaaten im Wesentlichen dasselbe generelle Kriterium angewendet, das auch für die Frage der Verantwortung eines Staates gemäß Art 1 1. Prot MRK für die Schulden staatseigener Unternehmen gilt, nämlich ob das Unternehmen „ausreichende institutionelle und operative Unabhängigkeit vom Staat genießt“. Die in Art 34 MRK genannten rechtlichen Konzepte müssen autonom und unabhängig von den relevanten innerstaatlichen Konzepten ausgelegt werden. Der Umstand, dass ein Unternehmen nach innerstaatlichem Recht als vom Staat getrennte juristische Person eingetragen ist, ist daher nicht ausschlaggebend, wenn es darum geht, ob es iSv Art 34 MRK „nichtstaatlich“ ist. (Slowenien gg Kroatien) (T5)
    Beisatz: Zwischen Art 33 und Art 34 MRK besteht eine direkte systemische Wechselwirkung insofern, als eine Organisation, die nicht iSv Art 34 MRK „nichtstaatlich“ ist, ihre Rechte nicht durch die Regierung im Wege des Mechanismus von Art 33 MRK schützen lassen kann. (Slowenien gg Kroatien) (T6)
    Beisatz: Im Fall Ališić ua gg Bosnien-Herzegowina ua stellte der EGMR fest, dass die Ljubljana Bank im Eigentum des slowenischen Staates steht und von einer Regierungsstelle – dem „Nachfolgefonds“ – kontrolliert wird. Zudem habe Slowenien das meiste Vermögen der Bank auf ein anderes Geldinstitut transferiert und somit über das Kapital der Ljubljana Bank verfügt. Er gelangte daher zu dem Ergebnis, dass Slowenien für die Schulden der Bank hafte. In der Entscheidung Ljubljanska Banka D.D. gegen Kroatien kam der GH unter Verweis auf den genannten Fall zu folgenden Schlussfolgerungen: „Auch wenn diese Feststellungen im Kontext der Verantwortung des Staates für die Schulden staatseigener Unternehmen unter Art 1 1. Prot MRK gemacht wurden, gelten sie gleichermaßen im Kontext der Entscheidung, ob ein (staatseigenes) Unternehmen als ‚nichtstaatliche Organisation‘ iSv Art 34 MRK angesehen werden kann. Obwohl die bf Bank eine eigene juristische Person ist, genießt sie daher keine ausreichende institutionelle und operative Unabhängigkeit vom Staat, weshalb sie als staatliche Organisation anzusehen ist. Sie ist daher nicht berechtigt, eine Individualbeschwerde an den GH zu erheben.“ (Slowenien gg Kroatien) (T7)
    Beisatz: Der EGMR sieht keinen Grund, von diesen Feststellungen abzugehen. Er stellt einmal mehr fest, dass die Ljubljana Bank, selbst wenn sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und keine Hoheitsgewalt ausübt, im Eigentum des slowenischen Staates steht, der frei über ihr Vermögen verfügt hat, und von einer Regierungsstelle, dem „Nachfolgefonds“, kontrolliert wird. Ungeachtet der Tatsache, dass sie nach Angaben der bf Regierung als Aktiengesellschaft organisiert ist, dem Unternehmensrecht unterliegt und keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht, hat diese die Behauptung der belangten Regierung nicht bestritten, wonach die Ljubljana Bank weder Kunden noch andere aktive Aktieneigner hat als den Staat. Zudem hat der GH in Ališić ua gg Bosnien-Herzegowina ua die Haftung des slowenischen Staats für die Schulden der örtlichen Niederlassung der Ljubljana Bank gegenüber zwei der Bf festgestellt. Auch wenn diese Feststellungen im Kontext der Verantwortung des Staats unter Art 1 1. Prot MRK gemacht wurden, hält der EGMR dies für ein wichtiges Kriterium im Kontext der Entscheidung, ob eine juristische Person als „nichtstaatlich“ angesehen werden kann. Unter diesen Umständen kommt er zu dem Ergebnis, dass die Ljubljana Bank keine ausreichende institutionelle und operative Unabhängigkeit vom Staat genießt und nicht als „nichtstaatliche Organisation“ iSv Art 34 MRK angesehen werden kann. Da die Ljubljana Bank keine „nichtstaatliche Organisation“ iSv Art 34 MRK ist und als solche keine Individualbeschwerde erheben kann, ermächtigt Art 33 MRK den EGMR nicht dazu, eine Staatenbeschwerde zu prüfen, mit der eine Verletzung eines Konventionsrechts im Hinblick auf diese juristische Person behauptet wird. (Slowenien gg Kroatien) (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2016:RS0132667

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20160216_AUSL000_000BSW08895_1000000_001