Rechtssatz RS0132679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132679
Geschäftszahl
10ObS129/18w
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Rechtssatz
Im Fall einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.Im Fall einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil muss Paragraph 13 a, Absatz eins, Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des Paragraph 13 a, AVRAG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132679
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20190507_OGH0002_010OBS00129_18W0000_001