Rechtssatz RS0132681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132681
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
Rechtssatz
Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 30/19p
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 30/19p
- 10 ObS 36/19w
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 36/19w
Vgl
- 10 ObS 122/19t
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 122/19t
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1)
- 10 ObS 117/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 117/24i
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Zu pflegende Personen mit Pflegegeld der Stufe 5 oder höher weisen besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf auf. (T2)
- 10 ObS 47/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 47/25x
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2
- 10 ObS 101/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 101/25p
nur T2
- 10 ObS 23/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T3)
- 10 ObS 115/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 10 ObS 115/25x
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132681
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20190507_OGH0002_010OBS00030_19P0000_001