Rechtssatz RS0132682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132682
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Norm
KBGG §27 Abs4
VO (EG) 883/2004 Art68 Abs3
VO (EG) 987/2009 Art7
Rechtssatz
Die in § 27 Abs 4 KBGG geforderte Entscheidungsreife nach rechtskräftiger Klärung von Vorfragen ist im Sinn der Vorgaben des Art 68 Abs 3 VO (EG) 883/2004 und Art 7 der DurchführungsVO (EG) 987/2009 unionsrechtskonform (einschränkend) dahin zu verstehen, dass mit der Entscheidung über die Gewährung (oder Nichtgewährung) eines allfälligen vorläufigen Unterschiedsbetrags nicht so lange zugewartet werden kann, bis der prioritär zuständige Träger über die vergleichbare Familienleistung und deren Höhe endgültig entschieden hat. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweimonatigen Frist zur Stellungnahme des prioritär zuständigen Trägers hat der Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Monaten einen positiven oder negativen Bescheid über die (vorläufige) Leistungspflicht zur Erbringung eines etwaigen Unterschiedsbetrags zu erlassen, sofern er nicht das Kinderbetreuungsgeld wie beantragt faktisch erbringt.Die in Paragraph 27, Absatz 4, KBGG geforderte Entscheidungsreife nach rechtskräftiger Klärung von Vorfragen ist im Sinn der Vorgaben des Artikel 68, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004, und Artikel 7, der DurchführungsVO (EG) 987 aus 2009, unionsrechtskonform (einschränkend) dahin zu verstehen, dass mit der Entscheidung über die Gewährung (oder Nichtgewährung) eines allfälligen vorläufigen Unterschiedsbetrags nicht so lange zugewartet werden kann, bis der prioritär zuständige Träger über die vergleichbare Familienleistung und deren Höhe endgültig entschieden hat. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweimonatigen Frist zur Stellungnahme des prioritär zuständigen Trägers hat der Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Monaten einen positiven oder negativen Bescheid über die (vorläufige) Leistungspflicht zur Erbringung eines etwaigen Unterschiedsbetrags zu erlassen, sofern er nicht das Kinderbetreuungsgeld wie beantragt faktisch erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132682
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20190528_OGH0002_010OBS00042_19B0000_001