Rechtssatz RS0132685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132685
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Die Regelung des § 70 Abs 2 EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.Die Regelung des Paragraph 70, Absatz 2, EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132685
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0030OB00050_19B0000_001