Rechtssatz RS0132686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132686
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 70 Abs 2 EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.In analoger Anwendung des Paragraph 70, Absatz 2, EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132686
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0030OB00050_19B0000_002