Rechtssatz RS0132689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132689
Entscheidungsdatum
07.10.2020
Rechtssatz
Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst.Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (Paragraph 206, Absatz 3, vierter Fall, Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst.
Entscheidungstexte
- 14 Os 12/19z
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
Beisatz: Denn während die Erfolgsqualifikationen von § 201 erster Fall StGB und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (schwere Körperverletzung) jeweils dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, schützen, ein unterschiedlicher Unwertgehalt der Tat demnach nur in den jeweiligen Grundtatbeständen (§ 201 Abs 1 StGB bzw § 206 Abs 1 StGB) zum Ausdruck kommt, wird der Unwertgehalt einer besonders erniedrigenden Vergewaltigung durch die Unmündigkeit oder die (im Fall des § 205 StGB) aktuell zustandsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung (und insofern erhöhte Schutzbedürftigkeit) des Opfers noch gesteigert. (T1)
- 11 Os 90/20z
Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 90/20z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132689
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20190521_OGH0002_0140OS00012_19Z0000_002