Rechtssatz RS0132693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132693
Entscheidungsdatum
15.07.2019
Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut (des § 34 Abs 2 Z 1 JGG) ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.Der Gesetzeswortlaut (des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132693
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20190715_OGH0002_0140NS00040_19X0000_001