Rechtssatz RS0132699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132699
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Hängt die Entschädigung dem Grunde nach von der behördlichen Einräumung eines Rechts ab, beginnt die Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG für die Anrufung des Gerichts erst mit der endgültigen Entscheidung über den einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.Hängt die Entschädigung dem Grunde nach von der behördlichen Einräumung eines Rechts ab, beginnt die Zweimonatsfrist des Paragraph 117, Absatz 4, Satz 2 WRG für die Anrufung des Gerichts erst mit der endgültigen Entscheidung über den einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/19v
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 31/19v
Veröff: SZ 2019/44
- 8 Ob 20/21f
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 20/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Es kommt für den Beginn der Antragsfrist für die Stellung des Entschädigungsantrags auf die Endgültigkeit des die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriffs an. (T1)
Beisatz: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132699
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190527_OGH0002_0010OB00031_19V0000_001