Rechtssatz RS0132710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132710
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Rechtssatz
Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten im Sinne des § 84 Abs 3 Z 4 VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 20 VBG 1948 iVm § 50b Abs 1 Z 1 BDG vorgenommen werden.Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4, VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132710
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20190515_OGH0002_009OBA00007_19Y0000_001