Rechtssatz RS0132716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132716
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Rechtssatz
In den Fällen des Miteigentums an der Ehewohnung bzw des gemeinsamen Wohnungseigentums ist bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit den Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132716
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20190624_OGH0002_0020OB00211_18W0000_001