Rechtssatz RS0132719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132719
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer kann bei Leistungsfreiheit keine Leistung an den Geschädigten fordern und auch nicht die Feststellung der Leistungspflicht im Verhältnis zum Geschädigten begehren. Vielmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, diesen Anspruch durch Pfändung und Überweisung oder im Wege einer allenfalls vorgesehenen Direktklage gegen den Versicherer geltend zu machen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132719
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20190626_OGH0002_0070OB00228_18G0000_001