Rechtssatz RS0132721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132721
Entscheidungsdatum
12.06.2019
Rechtssatz
Das bloße Erinnern an die orale Einnahme eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments ist als Laientätigkeit zu beurteilen. Diese ist daher keine eigenständige, der Einrichtung zuzurechnende Maßnahme iSd § 5 HeimAufG.Das bloße Erinnern an die orale Einnahme eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments ist als Laientätigkeit zu beurteilen. Diese ist daher keine eigenständige, der Einrichtung zuzurechnende Maßnahme iSd Paragraph 5, HeimAufG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132721
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20190612_OGH0002_0070OB00080_19V0000_001