Rechtssatz RS0132732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132732
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Rechtssatz
Nach § 10 Abs 3 Z 3 MSchG sind Benutzungshandlungen in Bezug auf eine fremde Marke demnach nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung einer anderen Ware oder Dienstleistung erforderlich sind und dies gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Die Schranke der erforderlichen Benutzung unterliegt damit ihrerseits einer Beschränkung durch lautere Mittel. Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG sind Benutzungshandlungen in Bezug auf eine fremde Marke demnach nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung einer anderen Ware oder Dienstleistung erforderlich sind und dies gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Die Schranke der erforderlichen Benutzung unterliegt damit ihrerseits einer Beschränkung durch lautere Mittel. Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 77/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 77/19f
Veröff: SZ 2019/49
- 4 Ob 205/20f
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 205/20f
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132732
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20190528_OGH0002_0040OB00077_19F0000_001