Rechtssatz RS0132734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132734
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/19h
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 59/19h
Beisatz: Nachfrage und Angebot müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren (Auswahl-)Kriterien beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132734
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20190613_OGH0002_0040OB00059_19H0000_001